Keinen Freipass für Auslagerungen – Lücken im Spitalgesetz (ÖSpG) schliessen

Gemeinsam mit dem vpod region basel kämpfe ich gegen die schleichende Privatisierung der öffentlich-rechtlichen Spitäler. Dazu habe ich eine Motion einreicht, die den Regierungsrat auffordert, die entsprechende Gesetzeslücke zu schliessen. Die Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) stellten im Jahr 2018 einen Antrag für die Auslagerung des Hausdienstes. Nach grossem Unmut beim Personal und mehreren Interventionen wurde auf die geplante Auslagerung verzichtet. Im November 2019 hat die UPK heimlich einen «Weg gefunden», wie trotzdem ausgelagert werden kann. Durch das Auslaufen von Verträgen wurde der Hausdienst stückchenweise ausgelagert. Der Regierungsrat stützt das Verhalten der UPK in einer Interpellation (Geschäftsnummer: 20.5131) und beruft sich darauf, dass Absatz 3 von §4 aufgrund der Vorgehensweise nicht anwendbar ist. Durch das stückchenweise Auslagern das ÖSpG auszuhebeln, war nicht die Idee des Gesetzgebers. Dieses Schlupfloch soll mit der Motion gestopft werden. Die demokratische Mitbestimmung (via Regierungsrat) bei Auslagerungen garantiert werden.

Motion Sarah Wyss und Konsorten betreffend Schlupflöcher im Gesetz über die öffentlichrechtlichen Spitäler (ÖSpG) stopfen Geschäftsnummer: 20.5366.01

§4, Absatz 3 vom ÖSpG regelt, dass Auslagerungen unserer öffentlich-rechtlichen Spitäler an privatrechtliche Unternehmen der Genehmigung des Regierungsrates bedürfen. Leider wurden rechtliche Schlupflöcher ausgenutzt, um Absatz 3 zu umgehen. So wurde beispielsweise 2018 seitens der UPK auf einen Antrag der Auslagerung des Hausdienstes nach grossem Unmut beim Personalverzichtet. Dies teilte der Verwaltungsrat der Personalkommission mit. Im November 2019 wurde klammheimlich ein «Weg gefunden», wie ausgelagert werden kann -ohne sich einem demokratischen Entscheid stellen zu müssen. Durch Auslaufen von Verträgen wurde der Hausdienst stückchenweise ausgelagert. Der Regierungsrat stützt das Verhalten der UPK in einer Interpellation (Geschäftsnummer:20.5131) und beruft sich darauf, dass Absatz 3 von §4 aufgrund der Vorgehensweise nicht anwendbar ist. Durch «Buebetrickli» das ÖSpG auszuhebeln, war nicht die Idee des Gesetzgebers. Deshalb soll dieses Schlupfloch nun gesetzlich gestopft werden.

Die Motionärlnnen fordern vom Regierungsrat eine Teilrevision des Gesetzes von §4, Abs 3 vorzulegen, bei welchem auch eine Teilauslagerung, eine schrittweise Auslagerung respektive auch Abgabe von Tätigkeiten an Privatunternehmen unter Absatz 3 fallen.

Die Umsetzung soll innert 12 Monaten erfolgen.