Bei Einsätzen etwa auf Sport- oder Freizeitanlagen, welche auf ausländischem Boden nahe der Schweizer Grenze liegen, gibt es für Rettungsanitäter:innen eine rechtliche Unsicherheit. Auch wenn diese Anlagen mehrheitlich von Schweizer:innen genutzt werden, kommt es zu rechtlich ungelösten Situationen. Dies zeigt sich vor allem bei der Abgabe von gewissen Medikamenten durch die Schweizer Hilfskräfte. Trotzdem macht es Sinn, dass die Rettungssanitäter:innen auch Einsätze auf deutschem oder französischen Gebiet leisten in einem Dreiland wie Basel.
Das Justiz-und Sicherheitsdepartementes des Kantons Basel-Stadt hat deshalb beschlossen, zum Schutze der eigenen Mitarbeitenden auch eine rechtliche Abklärung für Frankreich durchzuführen. Die Abklärung habe dann ergeben, dass die Schweizer Sanitäter in Frankreich trotz Qualifikation keine Medikamente verabreichen dürfen (Quelle). Konkret muss bei einem Einsatz deshalb immer ein:e Notärzt:in beigezogen werden oder auf Einsätze gänzlich verzichtet werden.
Die Problematik liegt auf mehreren Ebenen: Unterschiedliche Zuständigkeiten, unterschiedliche Ausbildungen und Berufsbilder in den jeweiligen Ländern mit unterschiedlichen Kompetenzen. Eine Auslegeordnung ist der Broschüre von Trisan die medizinische Notfallversorgung in Deutschland, Frankreich und der Schweiz zu entnehmen. (Quelle )
Mit meiner neusten Interpellation fordere ich den Bundesrat auf zur Beseitigung des Problems.
Hier geht es zur Interpellation.