Am 13. Juni: JA zum Covid-19-Gesetz

Die Corona-Pandemie hat uns alle vor riesige Herausforderungen gestellt – und tut es immer noch. Der Bundesrat agierte auf dem vom Volk 2013 mit über 60% angenommen Epidemiengesetz – völlig demokratisch und hoffentlich immer mit bestem Wissen und Gewissen (ausgenommen des Lobbyisten-Einflusses).

Nun soll ein COVID-19 Gesetz her. Der Grundsatz ist klar: Subsidiarität – Wirksamkeit – Verhältnismässigkeit (Art. 1, Abs2bis, Covid-19-Gesetz). Das Gesetz ist wahrlich nichts Schönes aus gesetzgeberischer Sicht, zu detailliert sind gewisse Ausführungsbestimmungen (gehören eigentlich auf Verordnungsebene). Doch das Gesetz regelt und präzisiert wichtige Grundsätze wie den Einbezug der Kantone, des Parlamentes und weiteren Akteure. Die Massnahmen, welche ergriffen werden – nun auch rechtlich verankert – sollen sich an der epidemiologischen Lage orientieren.

Weiter regelt das Gesetz auch (ziemlich detailliert) Bereiche, welche für die Menschen, Unternehmen und die Gesellschaft von essenzieller Bedeutung sind und bei welchen wir teilweise in der Pandemie überrollt wurden und welche teilweise nicht optimal geregelt wurden.

Verbunden mit dem Gesetz spricht das Parlament auch Gelder, welche die Bewältigung der Pandemie mitfinanzieren und die Auswirkungen der notwendigerweise ergriffenen Massnahmen abdämpfen soll. Total sind dies 22.9 Milliarden.

Ich empfehle das Gesetz im Juni anzunehmen – durchaus im Wissen: Es ist nicht perfekt, es wird wohl noch einige Male revidiert werden müssen – aber es gibt eine gute Basis in dieser Krisenzeit!

Hier nun ein kurzer Einblick in einige Bereiche, welche im COVID-19-Gesetz geregelt werden:

Die Gesundheitsversorgung (Art. 3, Covid-19-Gesetz) mit der Gewährleistung der medizinisch notwendigen Güter, Quarantänepflicht oder die Sicherstellung des Tests-und Contacttracings (Art. 3b, Covid-19-Gesetz). Gleichauf zu diesen Gesetzesartikeln wurden dafür auch Gelder gesprochen. So alleine für die Corona-Tests 2.4 Milliarden Franken.

Weiter regelt das Gesetz sehr detailliert die arg in Mitleidenschaft gezogene Kulturbranche, respektive deren finanzielle Entschädigung (Art. 11, Covid-19-Gesetz). Auch der Sportbereich, Profi-und Amateur-Bereich (Art. 12b, Art. 13, Covid-19-Gesetz) wird detailliert behandelt.

Weiter werden die Voraussetzungen für die Härtefallzahlungen und die Aufteilung der Kosten zwischen Bund und Kantone benannt. Für diese Entschädigung stellt der Bund 8.2 Milliarden zur Verfügung. Weitere Gelder werden von den Kantonen übernommen.

Mit der Regelung des Corona-Erwerbsersatz (Art. 15, Covid-19-Gesetz) wurden Gelder in der Höhe von 3.1 Milliarden gesprochen. Für die Verlängerung der Anspruchsberechtigung von Kurzzeitentschädigung (Art. 17, Covid-19-Gesetz)sowie ein Anheben der tiefen Einkommen auf 100% der Entschädigung (Art. 15, Abs. 2, Covid-19-Gesetz) stellt der Bund 6 Milliarden zur Verfügung.

Für familienergänzende Kinderbetreuung (Art. 17c, Covid-19-Gesetz) stellt der Bund 20 Millionen zur Verfügung. Ein guter Anfang.

Selbstverständlich steht nicht alles so im Gesetz wie ich es mir gewünscht hätte. So ist es völlig unverantwortlich, dass sich beispielsweise die Immobilienbesitzer nicht beteiligen müssen. Die in Basel-Stadt von allen Parteien unterstützte 2/3-Lösung fand im Parlament keine Mehrheit. Auch keine Mehrheit fang die Senkung der Grenze für den notwendigen Umsatzausfall. Dieser bleibt weiterhin bei 40% und nicht bei den von uns geforderten 40%.

Dennoch: das Gesetz ist wichtig, notwendig und ich unterstütze es. Tun Sie das auch und stimmen Sie am 13. Juni ja. Danke.