In der Kommission setzte sich einstimmig ein Kompromiss durch, welcher die Behindertengleichstellung im Kanton Basel-Stadt fördert. Dies einerseits durch ein Rahmengesetz (BRG), wie aber auch diverse Anpassungen in Spezialgesetzen. Ich danke der grossrätlichen Kommission für diese tolle Arbeit und bin überzeugt, dass wir mit diesem Meilenstein eine Pionierrolle in der Schweiz übernehmen – auch wenn das vorliegende Gesetz natürlich ein Kompromiss ist.
Hier geht es zum Bericht der Kommission
Medienmitteilung der GSK vom 19.6.2019:
Die Gesundheits- und Sozialkommission (GSK) des Grossen Rates stimmt dem neuen Behindertenrechtegesetz mit Änderungen einstimmig zu. Sie unterstützt grundsätzlich das Anliegen, die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen auch auf kantonaler Ebene zu regeln. Im Sinne eines Kompromisses berücksichtigt die GSK auch die Bedenken zur Verhältnismässigkeit der Klagerechte. Sie hat deshalb punktuell Feinjustierungen vorgenommen. Das Behindertenrechtegesetz soll als Kompromiss den Rückzug der Volksinitiative „Für eine kantonale Behindertengleichstellung“ ermöglichen.
Die GSK begrüsst, dass der Kanton Basel-Stadt mit dem vorliegenden Behindertenrechtegesetz (BRG) schweizweit eine Vorreiterrolle übernimmt und die Rechte der Menschen mit Behinderung im öffentlichen Raum deutlich stärkt. Das BRG ergänzt das nationale Behindertengleichstellungsgesetz dort, wo dieses einen Sachbereich bisher nicht abschliessend geregelt hat, bspw. beim Wohnen, in der Freizeit oder bei kantonalen Sozialleistungen.
Nicht zuletzt gilt es, den § 8 der Kantonsverfassung zu verwirklichen: „Für Behinderte sind der Zugang zu Bauten und Anlagen sowie die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Leistungen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, soweit wirtschaftlich zumutbar, gewährleistet. Der Gesetzgeber konkretisiert die wirtschaftliche Zumutbarkeit.“
Die Vorlage der Regierung ist als Gegenvorschlag zur Volksinitiative ausgestaltet und dementsprechend als Kompromiss angelegt. In der GSK gab jedoch die Frage zu diskutieren, mit welchen Ansprüchen auf Verhältnismässigkeit neben dem Staat auch Private diesem Gesetz unterstellt werden. Nach Anhörung des Initiativkomitees sowie des Gewerbe- und des Arbeitgeberverbands einigte sich die GSK einstimmig auf einen Kompromiss. Demnach werden weder der Staat noch Private von den gesetzlichen Bestimmungen ausgenommen; Menschen mit Behinderungen erhalten weitgehende Klagerechte, wie sie die Volksinitiative fordert. Um jedoch Verfahren, die keine Aussicht auf Erfolg haben, zu verhindern, sollen Klagen nicht kostenlos sein. Der Ratschlag sah vor, dass für Klagen nach BRG keine Verfahrenskosten erhoben werden. Die GSK zählt ferner auf die Zusage der Behindertenverbände, dass diese ihr Verbandsbeschwerderecht gegenüber Privaten mit Augenmass und Verhältnismässigkeit für allfällige Klagen nutzen.
Die GSK hat ausserdem wenige Änderungen an Spezialgesetzen vorgenommen, die das BRG als Rahmengesetz ergänzen. So unterstützt die GSK die vom Regierungsrat vorgesehene Fachstelle für die Rechte von Menschen mit Behinderung. Zur Optimierung ihrer Tätigkeit hat die GSK die koordinative Aufgabe der Fachstelle zusätzlich im Gesetz zur Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG) verankert. Zu den von der Regierung festgesetzten Schwerpunkten zur Verwirklichung der Behindertenrechte fordert die GSK eine regelmässige Berichterstattung an das Parlament. Eine entsprechende Ergänzung hat sie im BRG verankert.